Recht & Pflichten

Barrierefreiheit: Muss meine Website das als B2B-Firma überhaupt? Ein ehrlicher Check

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt in Deutschland seit Juni 2025 – für Angebote an Verbraucher. Was das für B2B-Firmen heißt und warum es sich lohnt.

Vom Barrierefrei-Monster

4 Min. Lesezeit

Barrierefrei-Monster sagt: „Für alle lesbar. Auch für Suchmaschinen.“

Du verkaufst nur an Unternehmen. Musst du deine Website trotzdem barrierefrei machen? Die kurze Antwort: rechtlich oft nicht. Die lange Antwort lohnt sich trotzdem.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act, den es in ähnlicher Form in allen EU-Ländern gibt. Seitdem kursieren viele Mails mit dringlichem Unterton. Zeit für einen ruhigen Blick.

Kurz gesagt

  • Das BFSG gilt in Deutschland seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Angebote an Verbraucher.
  • Reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst.
  • Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.
  • Barrierefreiheit lohnt sich trotzdem – für Menschen und für Suchmaschinen.

Für wen das Gesetz gilt

Das BFSG betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Bei Websites sind das vor allem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“: Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen – Onlineshops, Buchungsportale, Bankdienstleistungen und Ähnliches.

Verbraucher sind laut Gesetz natürliche Personen, die überwiegend nicht für ihr Gewerbe oder ihren Beruf einkaufen. Daraus folgt: Richtest du dich ausschließlich an Unternehmen, fällt dein Angebot in der Regel nicht unter das BFSG. So lesen es auch die Industrie- und Handelskammern: Erfasst sind Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Wer Dienstleistungen anbietet und weniger als zehn Beschäftigte sowie höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat, gilt als Kleinstunternehmen und ist von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Achtung: Für Produkte, etwa Geräte, gilt diese Ausnahme nicht.

Betrifft mich das BFSG? Ein grober Wegweiser
  1. Verbraucher?Können Privatleute über deine Website einen Vertrag abschließen? Wenn nein: in der Regel nicht betroffen.
  2. Kleinstunternehmen?Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme, nur Dienstleistungen? Dann ausgenommen.
  3. BetroffenWebsite, Shop und Bestellweg müssen barrierefrei sein, dazu gehört eine Erklärung zur Barrierefreiheit.

Grobe Orientierung für Deutschland, keine Rechtsberatung. Sonderfälle bitte im Einzelfall prüfen lassen.

Vorsicht bei „B2B, aber …“

In der Praxis ist die Grenze nicht immer scharf. Ein paar typische Fälle:

  • Dein Shop verkauft „nur an Gewerbe“, aber jeder kann ohne Prüfung bestellen. Dann kaufen faktisch auch Verbraucher – und die Abgrenzung wird wacklig.
  • Neben dem B2B-Geschäft gibt es einen kleinen Bereich für Privatkunden, etwa Gutscheine oder Kurse.
  • Du bist ein Verein, eine Praxis oder eine Einrichtung, die online Verträge mit Privatpersonen schließt.

In solchen Fällen lohnt ein genauer Blick, am besten mit jemandem, der sich rechtlich auskennt. Verstöße können in Deutschland mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden, und Wettbewerber oder Verbände können abmahnen. Für Verträge und eingesetzte Produkte, die schon vor dem 28. Juni 2025 bestanden, gelten Übergangsfristen bis Mitte 2030.

Ruhe bewahren

Wenn du nur an Unternehmen verkaufst, ist die Rechtslage meist entspannt. Niemand muss über Nacht seine Website neu bauen. Aber jede Verbesserung ab heute zählt – für Menschen und für Suchmaschinen.

Warum es sich trotzdem lohnt

Barrierefreiheit ist kein Verbraucherthema, sondern ein Menschenthema. Auch in Einkaufsabteilungen, Kanzleien und Praxen sitzen Menschen mit Sehschwäche, Farbfehlsichtigkeit, zittriger Hand oder einem Bildschirmleser. Und wer nur mit Tastatur arbeitet oder auf dem Handy im Zug bestellt, profitiert genauso. Was barrierefrei ist, ist meistens einfach gut gemacht.

Dazu kommt die Suche. Klare Überschriften, echter Text statt Text in Bildern, beschriebene Bilder und eine saubere Struktur helfen Bildschirmlesern – und Suchmaschinen und KI-Assistenten genauso. Mehr dazu in Gefunden werden, wenn die KI antwortet.

Barrierefrei heißt nicht langweilig. Es heißt: Niemand muss raten.

Das Barrierefrei-Monster

Was „barrierefrei“ technisch heißt

Das Gesetz beschreibt Anforderungen, die Technik dahinter ist international geregelt. In der Praxis orientieren sich die meisten an den Web-Richtlinien WCAG in der Stufe AA. Dahinter stehen vier einfache Ideen: Inhalte müssen wahrnehmbar sein (etwa Text zu Bildern), bedienbar (auch ohne Maus), verständlich (klare Sprache, nachvollziehbare Fehlermeldungen) und robust (sauberer Code, den auch Hilfsprogramme lesen können).

Wer betroffen ist, veröffentlicht zusätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit: Was ist umgesetzt, was noch nicht, und wie kann man Hürden melden? Das klingt nach Papier, ist aber eigentlich ein Versprechen in Klartext – und ein guter Anlass, die eigene Website einmal mit anderen Augen anzusehen.

Wo du am meisten erreichst

Die meisten Hürden auf Firmen-Websites sind Klassiker: zu wenig Kontrast zwischen Text und Hintergrund, Bilder ohne Beschreibung, Menüs, die sich nur mit der Maus öffnen, Formularfelder ohne sichtbare Beschriftung und Überschriften, die nur fett gedruckte Absätze sind. Jede dieser Kleinigkeiten ist schnell behoben – und zusammen machen sie einen großen Unterschied. Diese Website ist übrigens selbst barrierearm gebaut; was wir dafür tun und wo wir noch dran sind, steht in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit.

Was du jetzt tun kannst

  • Kläre, ob Privatleute über deine Website Verträge abschließen können.
  • Prüf, ob du als Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen unter die Ausnahme fällst.
  • Bedien deine wichtigsten Seiten einmal nur mit der Tastatur.
  • Verbessere Kontraste, Bildbeschreibungen und Formular-Beschriftungen zuerst.
  • Wenn du betroffen bist: Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und aktuell halten.

Das Barrierefrei-Monster macht den BFSG-Check mit dir und zeigt, was für deine Website wirklich wichtig ist – ehrlich, auch wenn die Antwort „Du bist nicht betroffen“ lautet. Umsetzen kann es das Website-Monster.

Quellen

  1. § 2 BFSG – Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
  2. IHK Magdeburg: Websites, Produkte und Dienstleistungen – neue Regeln zur Barrierefreiheit (Stand Januar 2026)
  3. Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), EUR-Lex

Quellen zuletzt geprüft am 05.11.2026. Die Links führen zu externen Seiten.

Barrierefrei-Monster hilft – in Ruhe

Websites für alle. Auch für das BFSG.

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